Berufskraftfahrer – Qualifikations – Gesetz (BKrFQG)

Das BKrFQG gilt im Grundsatz für alle Kraftfahrer, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt für Kraftfahrer/-innen im Güterverkehr und im Personenverkehr, die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat.

Nach dem neuen Gesetz müssen Lkw-Fahrer/-innen und Omnibusfahrer/-innen neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Und zwar durch eine Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und zusätzlich durch regelmäßige Weiterbildung. Ziele sind die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ein wirtschaftliches Fahren und ein gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU.

Das BKrFQG gilt für alle Kraftfahrer/-innen, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erworben hat, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§ 3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen.

Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden von der zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde in den Führerschein eingetragen: in Spalte 12 die Ziffer „95“ und ein Datum mit der Frist bis zur nächsten Weiterbildung, z.B. 95.23.05.219

Beschleunigte Grundqualifikation
Ab dem 21. Lebensjahr kann der Nachweis der vorgeschriebenen zusätzlichen tätigkeitsbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer sog. beschleunigten Grundqualifikation (Unterrichtsteilnahme und theoretische Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer) erbracht werden.

Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist nicht notwendig.

Besitzstand
Eine Grundqualifikation ist nicht notwendig für:

  • Busfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
  • LKW-Fahrer, die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

Weiterbildungspflicht
Die Weiterbildungspflicht gem. § 5 Abs. 1 BKrFQG gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis im C- und/ oder D-Klassenbereich in Zukunft zu gewerblichen Zwecken einsetzen wollen.

Sowohl Neueinsteiger als auch „alte Hasen”, also Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis bereits vor den Nachweisfristen erworben haben, sind betroffen.

Für alle gilt: Weiterbildung in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen in einem Gesamtumfang von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren wird regelmäßig zur Pflicht.

Neueinsteiger müssen eine erste komplette Weiterbildung erstmalig fünf Jahre nach dem Erwerb einer Grundqualifikation nachweisen. Also frühestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) oder bis 10.09.2014 (Güterverkehr). Diese Fristen gelten auch für die „alten Hasen”, für die jedoch zusätzlich einmalig verlängerte Übergangsfristen zur Angleichung an die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis eingerichtet sind. Der Nachweis der Weiterbildung wird bei allen durch einen Eintrag des Schlüssels 95 in die Fahrerlaubnis erbracht.

Übergangsfrist
Die Europäische Kommission ist sich einig darin, dass EU-Mitgliedsstaaten nationale Übergangsfristen, die das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betreffen, gegenseitig anerkennen.

Sollte es trotzdem zu Problemen kommen, wird geraten, ein Schreiben der Europäischen Kommission mitzuführen.

In Deutschland sind folgende Übergangsfristen vorgesehen:

Bus-Fahrer: gesetzliche Frist:            10.09.2013 – Übergangsfrist bis 10.09.2015

LKW-Fahrer: gesetzliche Frist:           10.09.2014 – Übergangsfrist bis 10.09.2016

Die einmalige Übergangsfrist darf dann in Anspruch genommen werden, wenn die nächste Führerscheinverlängerung in den genannten Übergangszeitraum fällt.

Ziel ist die Schaffung der Möglichkeit, das Datum der Führerscheinverlängerung (alle 5 Jahre) und das Datum der Weiterbildung synchronisieren zu können.