Berufskraftfahrer – Qualifikations – Gesetz (BKrFQG)

Das BKrFQG gilt im Grundsatz für alle Kraftfahrer, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt für Kraftfahrer/-innen im Güterverkehr und im Personenverkehr, die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat.

Nach dem neuen Gesetz müssen Lkw-Fahrer/-innen und Omnibusfahrer/-innen neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Und zwar durch eine Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und zusätzlich durch regelmäßige Weiterbildung. Ziele sind die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ein wirtschaftliches Fahren und ein gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU.

Das BKrFQG gilt für alle Kraftfahrer/-innen, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erworben hat, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§ 3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen.

Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden von der zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde in den Führerschein eingetragen: in Spalte 12 die Ziffer „95“ und ein Datum mit der Frist bis zur nächsten Weiterbildung, z.B. 95.23.05.219

Beschleunigte Grundqualifikation

Ab dem 21. Lebensjahr kann der Nachweis der vorgeschriebenen zusätzlichen tätigkeitsbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer sog. beschleunigten Grundqualifikation (Unterrichtsteilnahme und theoretische Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer) erbracht werden.

Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist nicht notwendig.

Besitzstand

Eine Grundqualifikation ist nicht notwendig für:

  • Busfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
  • LKW-Fahrer, die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

Weiterbildungspflicht

Die Weiterbildungspflicht gem. § 5 Abs. 1 BKrFQG gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis im C- und/ oder D-Klassenbereich in Zukunft zu gewerblichen Zwecken einsetzen wollen.

Sowohl Neueinsteiger als auch „alte Hasen”, also Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis bereits vor den Nachweisfristen erworben haben, sind betroffen.

Für alle gilt: Weiterbildung in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen in einem Gesamtumfang von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren wird regelmäßig zur Pflicht.

Neueinsteiger müssen eine erste komplette Weiterbildung erstmalig fünf Jahre nach dem Erwerb einer Grundqualifikation nachweisen. Also frühestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) oder bis 10.09.2014 (Güterverkehr). Diese Fristen gelten auch für die „alten Hasen”, für die jedoch zusätzlich einmalig verlängerte Übergangsfristen zur Angleichung an die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis eingerichtet sind. Der Nachweis der Weiterbildung wird bei allen durch einen Eintrag des Schlüssels 95 in die Fahrerlaubnis erbracht.

Übergangsfrist

Die Europäische Kommission ist sich einig darin, dass EU-Mitgliedsstaaten nationale Übergangsfristen, die das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betreffen, gegenseitig anerkennen.

Sollte es trotzdem zu Problemen kommen, wird geraten, ein Schreiben der Europäischen Kommission mitzuführen.

Die einmalige Übergangsfrist darf dann in Anspruch genommen werden, wenn die nächste Führerscheinverlängerung in den genannten Übergangszeitraum fällt.

Ziel ist die Schaffung der Möglichkeit, das Datum der Führerscheinverlängerung (alle 5 Jahre) und das Datum der Weiterbildung synchronisieren zu können.

Fördermöglichkeiten für BKF Aus- & Fortbildung

Förderprogramm “Aus- und Weiterbildung”

Im Rahmen des Förderprogramms “Aus- und Weiterbildung” können zuwendungsberechtigte Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten der folgenden Maßnahmen erhalten:

  • betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin;
  • Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen.

Betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin werden vorrangig gefördert. Für zuwendungsfähige Kosten können Zuschüsse gewährt werden. 

Für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werden Zuschüsse gewährt. Kleine und mittlere Unternehmen, welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, können ebenfalls einen Zuschuss der zuwendungsfähigen Kosten erhalten.

Bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen werden auch für zuwendungsfähige Kosten Zuschüsse gezahlt. 

Für genauere Informationen und die aktuellen Förderhöhen informieren Sie sich bitte auf der Seite des BAG.

Mehr Informationen des BAG – Bundesamt für Güterverkehr

Gesetzliche Grundlagen der Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG

Modul 1: Eco-Training

Eine wirtschaftliche Fahrweise wirkt kostendämpfend, und das nicht allein durch sinkenden Kraftstoffverbrauch, sondern auch durch geringeren Verschleiß. Mit Eco-Trainings können so erhebliche Einsparpotenziale realisiert werden.

Die Inhalte:

* Voraussetzung für wirtschaftliches Fahren: Die technische Wartung
* Notwendigkeit von Abgasnachbehandlungssystemen
* Technik zur Unterstützung wirtschaftlichen Fahrens
* Analyse der Fahrwiderstände
* Eco-Fahrphilosophie
* Alternative Kraftstoffe
* Fahrer-Motivation zu wirtschaftlichem Fahren
* Wirtschaftlichkeitsrechnung

Modul 2: (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr)

Kenntnisse zu den allgemeinen und sozialrechtlichen Vorschriften sind nicht nur Voraussetzung, um rechtlich auf dem aktuellsten Stand zu sein, sondern auch wichtig, um im Fahrerinteresse die Gefahren zu senken.

Die Inhalte:

* Allgemeine Vorschriften für den Güterverkehr
* Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und deren Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, zum digitalen und zum analogen
Kontrollgerät sowie zu den damit verbundenen Mitführpflichten gemäß EG- und AETR-Richtlinien sowie dem Arbeitszeitgesetz.
* Auffrischung von Verkehrsregeln sowie neue Vorschriften zu Handy-Benutzung, Mautausweichverkehr, Personen im Laderaum,
Anschnallpflicht und Reißverschlussverfahren sowie neuer Verkehrszeichen.

Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit

Der richtige Umgang mit den immer höheren Standards an Sicherheitstechnik in modernen Lkw macht es für den Fahrer unumgänglich, sich stets weiterzubilden. Kenntnisse dazu und zum Verhalten in Grenzsituationen werden in diesem Modul behandelt.

Die Inhalte:

* Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
* Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen
* Kenntnisse der technischen Merkmale und Funktionsweisen der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs
* Hinweise auf praktische Sicherheitsübungen
* Kraftübertragung und Bremsmethoden
* Kurvenfahren (unter- bzw. übersteuern)

Modul 4: Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi

Auftreten, Kommunikation und Verhalten des Fahrers beeinflussen das Ansehen eines Unternehmens und dessen Erfolg. Das Modul zeigt mit Hilfe von zahlreichen Beispielen Möglichkeiten auf, wie der Fahrer aktiv dazu beitragen kann, dem Unternehmen ein positives Bild zu verleihen.

Die Inhalte:

* Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterverkehrs und der Marktordnung
* Der Fahrer als Imageträger des Unternehmens
* Kommunikationspartner des Fahrers
* Die Bedeutung qualifizierter Fahrer
* Die angemessene Arbeitsorganisation
* Unterschiedliche Rollen des Fahrers
* Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
* Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen
* Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer entgegenzuwirken

Modul 5: Ladungssicherung

Unzureichende Ladungssicherung ist eine der Hauptursachen für schwerste Unfälle. Wie Fahrer ihre Ladungen richtig verladen und verzurren, erfahren Sie in diesem Modul.

Die Inhalte:

* Kenntnisse über die wirkenden Kräfte während der Fahrt
* Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und des Fahrbahnprofils
* Berechnung der Nutzlast und des Nutzvolumens
* Richtige Verteilung der Ladung
* Auswirkung der Überladung auf die Achse
* Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt
* Arten von Verpackungen und Lastträgern
* Feststell- und Verzurrtechniken
* Richtige Verwendung der Zurrgurte

Berufskraftfahrer – Qualifikations – Gesetz (BKrFQG)

Das BKrFQG gilt im Grundsatz für alle Kraftfahrer, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt für Kraftfahrer/-innen im Güterverkehr und im Personenverkehr, die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat.

Nach dem neuen Gesetz müssen Lkw-Fahrer/-innen und Omnibusfahrer/-innen neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Und zwar durch eine Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und zusätzlich durch regelmäßige Weiterbildung. Ziele sind die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ein wirtschaftliches Fahren und ein gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU.

Das BKrFQG gilt für alle Kraftfahrer/-innen, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erworben hat, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§ 3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen.

Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden von der zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde in den Führerschein eingetragen: in Spalte 12 die Ziffer „95“ und ein Datum mit der Frist bis zur nächsten Weiterbildung, z.B. 95.23.05.219

Beschleunigte Grundqualifikation

Ab dem 21. Lebensjahr kann der Nachweis der vorgeschriebenen zusätzlichen tätigkeitsbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer sog. beschleunigten Grundqualifikation (Unterrichtsteilnahme und theoretische Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer) erbracht werden.

Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist nicht notwendig.

Besitzstand

Eine Grundqualifikation ist nicht notwendig für:

  • Busfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
  • LKW-Fahrer, die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

Weiterbildungspflicht

Die Weiterbildungspflicht gem. § 5 Abs. 1 BKrFQG gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis im C- und/ oder D-Klassenbereich in Zukunft zu gewerblichen Zwecken einsetzen wollen.

Sowohl Neueinsteiger als auch „alte Hasen”, also Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis bereits vor den Nachweisfristen erworben haben, sind betroffen.

Für alle gilt: Weiterbildung in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen in einem Gesamtumfang von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren wird regelmäßig zur Pflicht.

Neueinsteiger müssen eine erste komplette Weiterbildung erstmalig fünf Jahre nach dem Erwerb einer Grundqualifikation nachweisen. Also frühestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) oder bis 10.09.2014 (Güterverkehr). Diese Fristen gelten auch für die „alten Hasen”, für die jedoch zusätzlich einmalig verlängerte Übergangsfristen zur Angleichung an die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis eingerichtet sind. Der Nachweis der Weiterbildung wird bei allen durch einen Eintrag des Schlüssels 95 in die Fahrerlaubnis erbracht.

Übergangsfrist

Die Europäische Kommission ist sich einig darin, dass EU-Mitgliedsstaaten nationale Übergangsfristen, die das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betreffen, gegenseitig anerkennen.

Sollte es trotzdem zu Problemen kommen, wird geraten, ein Schreiben der Europäischen Kommission mitzuführen.

Die einmalige Übergangsfrist darf dann in Anspruch genommen werden, wenn die nächste Führerscheinverlängerung in den genannten Übergangszeitraum fällt.

Ziel ist die Schaffung der Möglichkeit, das Datum der Führerscheinverlängerung (alle 5 Jahre) und das Datum der Weiterbildung synchronisieren zu können.

Fördermöglichkeiten für BKF Aus- & Fortbildung

Förderprogramm “Aus- und Weiterbildung”

Im Rahmen des Förderprogramms “Aus- und Weiterbildung” können zuwendungsberechtigte Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten der folgenden Maßnahmen erhalten:

  • betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin;
  • Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen.

Betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin werden vorrangig gefördert. Für zuwendungsfähige Kosten können Zuschüsse gewährt werden. 

Für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werden Zuschüsse gewährt. Kleine und mittlere Unternehmen, welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, können ebenfalls einen Zuschuss der zuwendungsfähigen Kosten erhalten.

Bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen werden auch für zuwendungsfähige Kosten Zuschüsse gezahlt. 

Für genauere Informationen und die aktuellen Förderhöhen informieren Sie sich bitte auf der Seite des BAG.

Mehr Informationen des BAG – Bundesamt für Güterverkehr

Gesetzliche Grundlagen der Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG

Modul 1: Eco-Training

Eine wirtschaftliche Fahrweise wirkt kostendämpfend, und das nicht allein durch sinkenden Kraftstoffverbrauch, sondern auch durch geringeren Verschleiß. Mit Eco-Trainings können so erhebliche Einsparpotenziale realisiert werden.

Die Inhalte:

* Voraussetzung für wirtschaftliches Fahren: Die technische Wartung
* Notwendigkeit von Abgasnachbehandlungssystemen
* Technik zur Unterstützung wirtschaftlichen Fahrens
* Analyse der Fahrwiderstände
* Eco-Fahrphilosophie
* Alternative Kraftstoffe
* Fahrer-Motivation zu wirtschaftlichem Fahren
* Wirtschaftlichkeitsrechnung

Modul 2: (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr)

Kenntnisse zu den allgemeinen und sozialrechtlichen Vorschriften sind nicht nur Voraussetzung, um rechtlich auf dem aktuellsten Stand zu sein, sondern auch wichtig, um im Fahrerinteresse die Gefahren zu senken.

Die Inhalte:

* Allgemeine Vorschriften für den Güterverkehr
* Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und deren Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, zum digitalen und zum analogen
Kontrollgerät sowie zu den damit verbundenen Mitführpflichten gemäß EG- und AETR-Richtlinien sowie dem Arbeitszeitgesetz.
* Auffrischung von Verkehrsregeln sowie neue Vorschriften zu Handy-Benutzung, Mautausweichverkehr, Personen im Laderaum,
Anschnallpflicht und Reißverschlussverfahren sowie neuer Verkehrszeichen.

Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit

Der richtige Umgang mit den immer höheren Standards an Sicherheitstechnik in modernen Lkw macht es für den Fahrer unumgänglich, sich stets weiterzubilden. Kenntnisse dazu und zum Verhalten in Grenzsituationen werden in diesem Modul behandelt.

Die Inhalte:

* Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
* Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen
* Kenntnisse der technischen Merkmale und Funktionsweisen der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs
* Hinweise auf praktische Sicherheitsübungen
* Kraftübertragung und Bremsmethoden
* Kurvenfahren (unter- bzw. übersteuern)

Modul 4: Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi

Auftreten, Kommunikation und Verhalten des Fahrers beeinflussen das Ansehen eines Unternehmens und dessen Erfolg. Das Modul zeigt mit Hilfe von zahlreichen Beispielen Möglichkeiten auf, wie der Fahrer aktiv dazu beitragen kann, dem Unternehmen ein positives Bild zu verleihen.

Die Inhalte:

* Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterverkehrs und der Marktordnung
* Der Fahrer als Imageträger des Unternehmens
* Kommunikationspartner des Fahrers
* Die Bedeutung qualifizierter Fahrer
* Die angemessene Arbeitsorganisation
* Unterschiedliche Rollen des Fahrers
* Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
* Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen
* Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer entgegenzuwirken

Modul 5: Ladungssicherung

Unzureichende Ladungssicherung ist eine der Hauptursachen für schwerste Unfälle. Wie Fahrer ihre Ladungen richtig verladen und verzurren, erfahren Sie in diesem Modul.

Die Inhalte:

* Kenntnisse über die wirkenden Kräfte während der Fahrt
* Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und des Fahrbahnprofils
* Berechnung der Nutzlast und des Nutzvolumens
* Richtige Verteilung der Ladung
* Auswirkung der Überladung auf die Achse
* Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt
* Arten von Verpackungen und Lastträgern
* Feststell- und Verzurrtechniken
* Richtige Verwendung der Zurrgurte

Standort Kaiserplatz

Berufskraftfahrer – Qualifikations – Gesetz (BKrFQG)

Das BKrFQG gilt im Grundsatz für alle Kraftfahrer, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt für Kraftfahrer/-innen im Güterverkehr und im Personenverkehr, die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat.

Nach dem neuen Gesetz müssen Lkw-Fahrer/-innen und Omnibusfahrer/-innen neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Und zwar durch eine Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und zusätzlich durch regelmäßige Weiterbildung. Ziele sind die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ein wirtschaftliches Fahren und ein gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU.

Das BKrFQG gilt für alle Kraftfahrer/-innen, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erworben hat, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§ 3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen.

Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden von der zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde in den Führerschein eingetragen: in Spalte 12 die Ziffer „95“ und ein Datum mit der Frist bis zur nächsten Weiterbildung, z.B. 95.23.05.219

Beschleunigte Grundqualifikation

Ab dem 21. Lebensjahr kann der Nachweis der vorgeschriebenen zusätzlichen tätigkeitsbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer sog. beschleunigten Grundqualifikation (Unterrichtsteilnahme und theoretische Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer) erbracht werden.

Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist nicht notwendig.

Besitzstand

Eine Grundqualifikation ist nicht notwendig für:

  • Busfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
  • LKW-Fahrer, die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

Weiterbildungspflicht

Die Weiterbildungspflicht gem. § 5 Abs. 1 BKrFQG gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis im C- und/ oder D-Klassenbereich in Zukunft zu gewerblichen Zwecken einsetzen wollen.

Sowohl Neueinsteiger als auch „alte Hasen”, also Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis bereits vor den Nachweisfristen erworben haben, sind betroffen.

Für alle gilt: Weiterbildung in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen in einem Gesamtumfang von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren wird regelmäßig zur Pflicht.

Neueinsteiger müssen eine erste komplette Weiterbildung erstmalig fünf Jahre nach dem Erwerb einer Grundqualifikation nachweisen. Also frühestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) oder bis 10.09.2014 (Güterverkehr). Diese Fristen gelten auch für die „alten Hasen”, für die jedoch zusätzlich einmalig verlängerte Übergangsfristen zur Angleichung an die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis eingerichtet sind. Der Nachweis der Weiterbildung wird bei allen durch einen Eintrag des Schlüssels 95 in die Fahrerlaubnis erbracht.

Übergangsfrist

Die Europäische Kommission ist sich einig darin, dass EU-Mitgliedsstaaten nationale Übergangsfristen, die das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betreffen, gegenseitig anerkennen.

Sollte es trotzdem zu Problemen kommen, wird geraten, ein Schreiben der Europäischen Kommission mitzuführen.

Die einmalige Übergangsfrist darf dann in Anspruch genommen werden, wenn die nächste Führerscheinverlängerung in den genannten Übergangszeitraum fällt.

Ziel ist die Schaffung der Möglichkeit, das Datum der Führerscheinverlängerung (alle 5 Jahre) und das Datum der Weiterbildung synchronisieren zu können.

Fördermöglichkeiten für BKF Aus- & Fortbildung

Förderprogramm “Aus- und Weiterbildung”

Im Rahmen des Förderprogramms “Aus- und Weiterbildung” können zuwendungsberechtigte Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten der folgenden Maßnahmen erhalten:

  • betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin;
  • Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen.

Betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin werden vorrangig gefördert. Für zuwendungsfähige Kosten können Zuschüsse gewährt werden. 

Für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werden Zuschüsse gewährt. Kleine und mittlere Unternehmen, welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, können ebenfalls einen Zuschuss der zuwendungsfähigen Kosten erhalten.

Bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen werden auch für zuwendungsfähige Kosten Zuschüsse gezahlt. 

Für genauere Informationen und die aktuellen Förderhöhen informieren Sie sich bitte auf der Seite des BAG.

Mehr Informationen des BAG – Bundesamt für Güterverkehr

Gesetzliche Grundlagen der Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG

Modul 1: Eco-Training

Eine wirtschaftliche Fahrweise wirkt kostendämpfend, und das nicht allein durch sinkenden Kraftstoffverbrauch, sondern auch durch geringeren Verschleiß. Mit Eco-Trainings können so erhebliche Einsparpotenziale realisiert werden.

Die Inhalte:

* Voraussetzung für wirtschaftliches Fahren: Die technische Wartung
* Notwendigkeit von Abgasnachbehandlungssystemen
* Technik zur Unterstützung wirtschaftlichen Fahrens
* Analyse der Fahrwiderstände
* Eco-Fahrphilosophie
* Alternative Kraftstoffe
* Fahrer-Motivation zu wirtschaftlichem Fahren
* Wirtschaftlichkeitsrechnung

Modul 2: (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr)

Kenntnisse zu den allgemeinen und sozialrechtlichen Vorschriften sind nicht nur Voraussetzung, um rechtlich auf dem aktuellsten Stand zu sein, sondern auch wichtig, um im Fahrerinteresse die Gefahren zu senken.

Die Inhalte:

* Allgemeine Vorschriften für den Güterverkehr
* Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und deren Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, zum digitalen und zum analogen
Kontrollgerät sowie zu den damit verbundenen Mitführpflichten gemäß EG- und AETR-Richtlinien sowie dem Arbeitszeitgesetz.
* Auffrischung von Verkehrsregeln sowie neue Vorschriften zu Handy-Benutzung, Mautausweichverkehr, Personen im Laderaum,
Anschnallpflicht und Reißverschlussverfahren sowie neuer Verkehrszeichen.

Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit

Der richtige Umgang mit den immer höheren Standards an Sicherheitstechnik in modernen Lkw macht es für den Fahrer unumgänglich, sich stets weiterzubilden. Kenntnisse dazu und zum Verhalten in Grenzsituationen werden in diesem Modul behandelt.

Die Inhalte:

* Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
* Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen
* Kenntnisse der technischen Merkmale und Funktionsweisen der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs
* Hinweise auf praktische Sicherheitsübungen
* Kraftübertragung und Bremsmethoden
* Kurvenfahren (unter- bzw. übersteuern)

Modul 4: Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi

Auftreten, Kommunikation und Verhalten des Fahrers beeinflussen das Ansehen eines Unternehmens und dessen Erfolg. Das Modul zeigt mit Hilfe von zahlreichen Beispielen Möglichkeiten auf, wie der Fahrer aktiv dazu beitragen kann, dem Unternehmen ein positives Bild zu verleihen.

Die Inhalte:

* Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterverkehrs und der Marktordnung
* Der Fahrer als Imageträger des Unternehmens
* Kommunikationspartner des Fahrers
* Die Bedeutung qualifizierter Fahrer
* Die angemessene Arbeitsorganisation
* Unterschiedliche Rollen des Fahrers
* Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
* Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen
* Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer entgegenzuwirken

Modul 5: Ladungssicherung

Unzureichende Ladungssicherung ist eine der Hauptursachen für schwerste Unfälle. Wie Fahrer ihre Ladungen richtig verladen und verzurren, erfahren Sie in diesem Modul.

Die Inhalte:

* Kenntnisse über die wirkenden Kräfte während der Fahrt
* Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und des Fahrbahnprofils
* Berechnung der Nutzlast und des Nutzvolumens
* Richtige Verteilung der Ladung
* Auswirkung der Überladung auf die Achse
* Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt
* Arten von Verpackungen und Lastträgern
* Feststell- und Verzurrtechniken
* Richtige Verwendung der Zurrgurte

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